Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Allgemeine Geschäftsbedinungen. Soweit darin Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs; im Übrigen gilt das Gesetz. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen. Mit der Annahme der Ware bzw. Übernahme der Leistung anerkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedinungen unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen.
1. Angebote
1.1
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben gelten mangels abweichender Vereinbarung nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.
1.2
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.
2. Annahme der Bestellung
2.1
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax bestätigt worden ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax bestätigt werden.
2.2
Ansichts- und Auswahlsendungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen zurückgesendet werden.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
3.1
Preis ist stets der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladung und Umsatzsteuer; die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
3.2
Zahlungen sind bar, im Voraus, ohne Abzug, frei, nur nach Absprache innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Käufers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten.
3.3
Aufwendungen und Mehrkosten infolge von Änderungen in der Ausführung der Bestellung, die der Käufer zu vertreten hat, hat dieser zu tragen.
3.4
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Abs 1 BGBl I 1998/125 zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 10% der Gesamtforderung. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.5
Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen.
4. Vertragserfüllung, Versand und Verzug
4.1
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, Genehmigungen oder Freigaben der von ihm zu leistenden Anzahlung zu laufen. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
4.2
Diese Fristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einfluss-Sphäre liegende Hindernisse welcher Art immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile udgl oder durch Umstände, die auf Seite des Käufers liegen, soweit diese Hindernisse bzw. Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
4.3
Bei Überschreitung vereinbarter oder nach dem vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als vier Wochen ist der Käufer berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen.
4.4
Erwächst dem Käufer aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Diese Schadenersatzpflicht trifft uns aber nur bei grobem Verschulden. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist ferner jedweder Anspruch auf Ersatz von Schäden infolge Verzögerungen durch unsere Zulieferanten.
4.5
Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Käufers ab.
4.6
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4.7
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen voraus.
4.8
Verzögert sich der Versand aus einem Grund, der vom Käufer zu vertreten ist, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere allfällige Lagerungskosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen. Wir sind außerdem berechtigt, dem Käufer eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem
Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10% des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.
5. Gefahrenübergang
5.1
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat; gleiches gilt auch für Teillieferungen oder für den Fall, dass wir noch weitere Leistungen – wie etwa die Versendungskosten übernommen haben.
5.2
Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
6. Eigentumsvorbehalt, Rücktritt
6.1
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.
6.2
Der Käufer darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser verarbeitet wurde, nur im Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebs weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Käufer.
6.3
Der Käufer ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw. nicht zahlungsunfähig ist.
6.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung bzw. bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrags den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird
nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen angerechnet.
6.5
Sofern wir vom Vertrag zurücktreten, hat der Käufer ein monatliches Entgelt von 5% vom Neuwert des Liefergegenstands ab dem Gefahrenübergang bis zur Rückstellung zu entrichten. Übersteigt die Wertminderung das Benützungsentgelt, hat der Käufer auch den Mehrbetrag zu vergüten.
6.6
Die Zahlungsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn
a)
über das Vermögen des Käufers ein Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder ein darauf zielender Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen wurde oder
b)
der Käufer innerhalb der letzten 60 Tage vor der Fälligkeit unserer Forderung mehr als drei Forderungen nicht prompt und vollständig bezahlt hat und auf unsere schriftlich oder mittels Telefax übermittelte Aufforderung weder Vorauszahlung leistet noch taugliche Sicherheiten (insbesondere Bankgarantie) stellt.
7. Gewährleistung
7.1
Die nachstehenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nur insoweit, als mit dem Käufer keine EPS soltec Solartechnik GmbH Gewährleistungsvereinbarung getroffen wurde.
7.2
Für handelsübliche oder von den ÖNORMEN bzw. DIN tolerierte Abweichungen von Maß, Gewicht und Qualität leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Käufer in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.
7.3
Mängel an Liefergegenständen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. In der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu ersetzen.
7.4
Für die einwandfreie Funktion eines Produktes oder einer Anlage, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns ungeachtet der Beistellung von Komponenten durch den Käufer oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage verpflichtet haben und die fehlerhafte Funktion nicht auf unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Käufers beruht.
7.5
Die Gewährleistungsfrist beträgt stets 24 Monate. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
7.6
Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder erteilen wir dem Käufer eine der Preisminderung entsprechende Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Käufer oder einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht erstattet.
7.7
Bei Nachbesserung oder Austausch des mangelhaften Gegenstands oder dessen mangelhafter Teile tragen wir die Kosten des Ersatzstücks oder der Ersatzteile sowie deren Versendung.
7.8
Auf unser Verlangen ist uns der Liefergegenstand bzw. dessen Bauteil unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Käufers einzusenden, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.
7.9
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw. sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
7.10
Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die von uns aufgelegten Betriebsanleitungen nicht beachtet bzw. deren Beachtung dem Anwender nicht überbunden werden, wenn am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs- oder sonstige Arbeiten vorgenommen werden, wenn der Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung ins Ausland verbracht wurde oder wenn er entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke, für die er nicht bestimmt ist, verwendet wird.
7.11
Die Gewährleistung ist auch bei Ausführung von Reparaturaufträgen, bei Umänderung oder Umbau alter sowie fremder und bei Lieferung gebrauchter Gegenstände ausgeschlossen.
8. Schadenersatz und Produkthaftung
8.1
Alle weiteren Ansprüche des Käufers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, sind ausgeschlossen, es sei denn der Geschädigte beweist, daß der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis vom Schadenseintritt, jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Punkt 5.), gerichtlich geltend gemacht werden.
8.2
Für diejenigen Teile des Liefergegenstands, die wir von Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
8.3
Wurde der Liefergegenstand von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auch auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung den Angaben des Käufers entsprechend erfolgt ist.
8.4
Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Käufer überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Käufer schad- und klaglos halten.
8.5
Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund der jeweils geltenden Produkthaftungsvorschriften ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.
8.6
Den Haftungsausschluss und die Verpflichtungen nach dem vorstehenden Absatz hat der Käufer seinen Abnehmern zu überbinden und diese aufzufordern, diesen Haftungsausschluss und diese Verpflichtungen auch ihren Abnehmern weiter zu überbinden.
8.7
Ferner verpflichtet sich der Käufer, uns von Haftungsfällen unverzüglich zu verständigen und uns die notwendigen Unterlagen zu überlassen.
8.8
Der Käufer hat uns bei sonstigem Verlust aller Ansprüche aus Gewährleistung (bzw. gesondert vereinbarter Garantie) und Schadenersatz beabsichtigte Änderungen am Liefergegenstand oder an dessen Betriebsweise vorher schriftlich bekanntzugeben und Untersuchungen durch von uns beauftragte Personen uneingeschränkt zu gestatten.
9. Warenrücksendungen
Ob und inwieweit der Käufer zu Retourlieferungen von Teilen an den Verkäufer gegen Gutschrift berechtigt ist, ist mit EPS-soltec Solartechnik GmbH schriftlich ab zu sprechen, mündliche absprachen sind nicht berechtigt.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Feldkirch. Wir sind aber auch berechtigt, den Käufer bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.
10.2
Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche und Usancen anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UNCITRAL-Kaufrecht (BGBl 1988/96).
10.3
Der Käufer darf seine Rechte aus dem Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
10.4
Der Käufer erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw. hat uns über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung von Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne des § 5 Absatz 4 erster Satz GUG zu übermitteln.
Stand: Hörbranz, 28.04.2008
